Fischart Schonmaß Schonzeit Fangbeschränkung
Huchen 90 cm 15.02. - 30.06. 2 Stück jährl.
Seeforelle 60 cm 01.10. - 15.03. 3 Stück tägl.
Bachsaibling - - 3 Stück tägl.
Bachforelle 30 cm 01.10. - 15.03. 3 Stück tägl.
Regenbogenforelle 30 cm 15.12. - 15.03. 3 Stück tägl.
Äsche 45 cm 01.01. - 30.04. 3 Stück jährlich
Zander 50 cm 15.02. - 30.04. 2 Stück tägl.
Hecht 60 cm 15.02. - 30.04. 2 Stück tägl.
Barbe 40 cm 01.05. - 30.06. 5 Stück tägl.
Aal 50 cm 01.10. - 31.12. -
Karpfen 35 cm - 2 Stück tägl.
Schleie 30 cm 01.05. - 30.06. 4 Stück tägl.
 Nase 40 cm  01.03. - 30.04.  3 Stück tägl. 
 Brachse 30 cm  - 5 Stück tägl. 
 Grasfisch - - -
 Rutte 40 cm  - 3 Stück tägl. 
 Waller / Wels -
 Schied 40 cm   01.04. - 30.04  -

Gesetzliche Schonzeiten und Schonmaße Bayern

 

Hinweis:

Es dürfen täglich nicht mehr als drei Salmoniden gefangen werden.
Zusammen dürfen täglich zwei Raubfische ( Zander, Hecht) gefangen werden. (Ausnahme siehe Penziger- u. Staudhamer See)
 Waller sind zu entnehmen und werden nicht auf das Fanglimit der Raubfische angerechnet.

Jahresfanglimit:

Salmoniden (incl. Huchen): 50 Stück jährlich
Hecht/Zander: 15 Stück jährlich
Karpfen: 20 Stück jährlich

Gefange Fische, die einer Fangbeschränkung unterliegen und das Schonmaß erreicht haben
sind außerhalb der Schonzeit zu entnehmen.

Nicht mehr lebensfähige Fische sind ordnungsgemäß zu töten und unter Anrechnung auf das Fanglimit mitzunehmen.
Alle Fischer sind verpflichtet, Fischsterben u. sonstige Schäden sofort zu melden.